Neue Reifen
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Re: Neue Reifen
Walter hat Recht:
Hier noch eine Information dazu von Metzeler:
Wichtiger Hinweis zu Reifenumrüstungen an Motorrädern!
Im Verkehrsblatt 15/2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert, dass bestehende Bereifungsempfehlungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage bei abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden können.
Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach 31.12.2019 hergestellt wurden, bzw. ab dem Jahr 01.01.2025 für alle Reifenumrüstungen.
Bei der Reifenumrüstung werden nun folgende Fälle unterschieden:
Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.
Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.
Fall 1b: Geänderte Reifengröße, die innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen liegt.
Setzt voraus, dass schon bei der Fahrzeughomologation mehrere Reifengrößen eingetragen wurden und die neue Reifengröße innerhalb der in der Zulassungsbescheinigung (ZB) oder im COC-Papier aufgeführten Dimensionen liegt. Diese änderung ist ohne Weiteres zulässig, auch hier hilft Ihnen eine Service-Information bei der Auswahl der geeigneten Bereifung.
Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.
Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!
Eine von uns ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!
Grundsätzlich für Fall 1 gilt: Die geänderte Bereifung muss typgenehmigt (UN/ECE Regelung 75) und technische Parameter (Geschwindigkeitsindex, Traglast) gleich oder höherwertig sein.
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21)
Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.
Allgemein gilt:
Eine evtl. in den Zulassungsdokumenten (COC und/oder ZB) eingetragene Reifenfabrikatsbindung entfällt für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung durch diese Neuregelung.
Die in Vergangenheit ausgestellten Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Service-Informationen) verlieren im Falle einer Größen-/Bauartänderung (Fälle 1c und 2) der dort aufgeführten Bereifung ihre Gültigkeit und können nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen. Für diese Art der Umbereifung werden wir in Zukunft nur noch Herstellerbescheinigung ausstellen. Wir empfehlen, die entsprechende Bescheinigung zur notwendigen Anbauabnahme mitzuführen.
Bei einer Reifenumrüstung ohne Größen-/Bauartänderung (Fälle 1a und 1b) können die bisher ausgestellten Bescheinigungen weiterhin verwendet werden. In der Zukunft werden wir in diesen Fällen eine Service-Information erstellen, die Ihnen bei der Auswahl der optimalen Bereifung für Ihr Fahrzeug helfen soll. Die bisher gebräuchlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Falle einer Reifenfabrikatsbindung sind nicht mehr nötig.
Gruß
Thorsten
Hier noch eine Information dazu von Metzeler:
Wichtiger Hinweis zu Reifenumrüstungen an Motorrädern!
Im Verkehrsblatt 15/2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert, dass bestehende Bereifungsempfehlungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage bei abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden können.
Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach 31.12.2019 hergestellt wurden, bzw. ab dem Jahr 01.01.2025 für alle Reifenumrüstungen.
Bei der Reifenumrüstung werden nun folgende Fälle unterschieden:
Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.
Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.
Fall 1b: Geänderte Reifengröße, die innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen liegt.
Setzt voraus, dass schon bei der Fahrzeughomologation mehrere Reifengrößen eingetragen wurden und die neue Reifengröße innerhalb der in der Zulassungsbescheinigung (ZB) oder im COC-Papier aufgeführten Dimensionen liegt. Diese änderung ist ohne Weiteres zulässig, auch hier hilft Ihnen eine Service-Information bei der Auswahl der geeigneten Bereifung.
Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.
Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!
Eine von uns ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!
Grundsätzlich für Fall 1 gilt: Die geänderte Bereifung muss typgenehmigt (UN/ECE Regelung 75) und technische Parameter (Geschwindigkeitsindex, Traglast) gleich oder höherwertig sein.
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21)
Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.
Allgemein gilt:
Eine evtl. in den Zulassungsdokumenten (COC und/oder ZB) eingetragene Reifenfabrikatsbindung entfällt für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung durch diese Neuregelung.
Die in Vergangenheit ausgestellten Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Service-Informationen) verlieren im Falle einer Größen-/Bauartänderung (Fälle 1c und 2) der dort aufgeführten Bereifung ihre Gültigkeit und können nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen. Für diese Art der Umbereifung werden wir in Zukunft nur noch Herstellerbescheinigung ausstellen. Wir empfehlen, die entsprechende Bescheinigung zur notwendigen Anbauabnahme mitzuführen.
Bei einer Reifenumrüstung ohne Größen-/Bauartänderung (Fälle 1a und 1b) können die bisher ausgestellten Bescheinigungen weiterhin verwendet werden. In der Zukunft werden wir in diesen Fällen eine Service-Information erstellen, die Ihnen bei der Auswahl der optimalen Bereifung für Ihr Fahrzeug helfen soll. Die bisher gebräuchlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Falle einer Reifenfabrikatsbindung sind nicht mehr nötig.
Gruß
Thorsten
Re: Neue Reifen
Danke.
Endlich.
Meine Ausführung in lang. Wenn nix bezüglich Reifen drinsteht, sondern nur die Reifengröße, darfst du aufziehen, was du willst. Hauptsache die Größe passt. Aber gut, dass es jetzt endlich wohl jedem klar geworden ist.
Wenn eine R.bindung drinsteht ................ Eintragung. Simple as that!
Endlich.
Meine Ausführung in lang. Wenn nix bezüglich Reifen drinsteht, sondern nur die Reifengröße, darfst du aufziehen, was du willst. Hauptsache die Größe passt. Aber gut, dass es jetzt endlich wohl jedem klar geworden ist.
Wenn eine R.bindung drinsteht ................ Eintragung. Simple as that!
Derzeitige Fahrzeuge:
"Gina", XF650 Freewind 1999, 50PS
"Rocky", Honda 110 Wave 2014, 8,6PS
"Paulinchen", Ford Fiasko, 1,3L, 60PS, 2008
"Gina", XF650 Freewind 1999, 50PS
"Rocky", Honda 110 Wave 2014, 8,6PS
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Re: Neue Reifen
Der Witz ist, dass bei meiner Maschine eigentlich nur die Reifengröße in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) steht und unten der Satz "Reifenbindung gemäss Betriebserlaubnis beachten"
Die kann jedoch nur der TÜV, oder die Polizei online einsehen.
Ich weiss also nicht, welche Reifen ich fahren darf, muss diese jedoch fahren....
(O.k., die Reifen gibt es lt. eurer Aussage ja ohnehin nicht mehr)
Gruß von der Küste
Thorsten
Die kann jedoch nur der TÜV, oder die Polizei online einsehen.
Ich weiss also nicht, welche Reifen ich fahren darf, muss diese jedoch fahren....
(O.k., die Reifen gibt es lt. eurer Aussage ja ohnehin nicht mehr)
Gruß von der Küste
Thorsten
Re: Neue Reifen
Eben.
Die Reifen gibt es nicht mehr. Also fährst auf der Felge weiter. Sarkasmus aus.
Wenn es die Reifen NICHT mehr gibt, nimmst die passenden Reifen für deine Reifengröße, die es noch gibt.
Die Reifen gibt es nicht mehr. Also fährst auf der Felge weiter. Sarkasmus aus.
Wenn es die Reifen NICHT mehr gibt, nimmst die passenden Reifen für deine Reifengröße, die es noch gibt.
Derzeitige Fahrzeuge:
"Gina", XF650 Freewind 1999, 50PS
"Rocky", Honda 110 Wave 2014, 8,6PS
"Paulinchen", Ford Fiasko, 1,3L, 60PS, 2008
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Re: Neue Reifen
Genau.
Da meine aber nach nationalem Recht (nationale ABE) zugelassen wurde gilt für mich:
"Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.
Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!"
Glücklich können sich da die Eigentümer der neueren XF mit EG-Betriebserlaubnis schätzen, die können ja ohne Probleme Reifen mit denselben Dimensionen montieren, und müssen sich diese nicht eintragen lassen:
"Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.
Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90)"
Quelle: Metzeler
Da meine aber nach nationalem Recht (nationale ABE) zugelassen wurde gilt für mich:
"Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.
Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!"
Glücklich können sich da die Eigentümer der neueren XF mit EG-Betriebserlaubnis schätzen, die können ja ohne Probleme Reifen mit denselben Dimensionen montieren, und müssen sich diese nicht eintragen lassen:
"Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.
Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90)"
Quelle: Metzeler
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Re: Neue Reifen
Hi,
ich habe das Fahrerhandbuch an Bord, das zerre ich hervor und unter "Reifen" steht nur die Größe. So ist schon mal der Vorsatz weg....jeder Prüfer mit etwas Toleranz ausgestattet wird es dann auch gut sein lassen, hoffe ich.
Ansonsten aussitzen bis die merken wie blödsinnig alles ist.
Haben wir doch bei vielen anderen Dingen auch. Diesel werden verboten, also neuen Benziner gekauft, was ist? Diesel wurden nicht verboten.
Gasheizung war umweltbewusst, also Öl raus, Gas rein und was ist, Drecksheizung wird verboten.
Atomstrom war der Renner, was ist, verboten in unsrem Land.
Elektroheizung war klasse, ein Freund hat sein Haus damals damit ausgestattet und was ist, er zahlt sich dumm und dämlich.
Also aussitzen.
Gruß
Willy
ich habe das Fahrerhandbuch an Bord, das zerre ich hervor und unter "Reifen" steht nur die Größe. So ist schon mal der Vorsatz weg....jeder Prüfer mit etwas Toleranz ausgestattet wird es dann auch gut sein lassen, hoffe ich.
Ansonsten aussitzen bis die merken wie blödsinnig alles ist.
Haben wir doch bei vielen anderen Dingen auch. Diesel werden verboten, also neuen Benziner gekauft, was ist? Diesel wurden nicht verboten.
Gasheizung war umweltbewusst, also Öl raus, Gas rein und was ist, Drecksheizung wird verboten.
Atomstrom war der Renner, was ist, verboten in unsrem Land.
Elektroheizung war klasse, ein Freund hat sein Haus damals damit ausgestattet und was ist, er zahlt sich dumm und dämlich.
Also aussitzen.
Gruß
Willy
XF650, MZTS 125, Hexagon 125, R60/6, CB750 four
Re: Neue Reifen
Thorsten vom Deich hat geschrieben: ↑17. Nov 2024, 12:07 "Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.
Das beschreibt aber nur die Grösse oder Bauart, also Diagonal- oder Radialbauweise.
Ein anderen Reifenhersteller oder -modell bei gleichbleibender Reifengrösse ist in diesem Fall ja nicht beschrieben.
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Re: Neue Reifen
Damit ist das nachfolgende gemeint:
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21)
Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21)
Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.
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Re: Neue Reifen
Hier noch ein interessantes Video zu dem Thema:
https://youtu.be/0yGGFC4Y9hk?si=KorWoqWkL5oJx8IW
Zusammengefasst für die XF 650:
Es müssen die Reifen gefahren werden, welche in den Papieren stehen. Gibt es die nicht mehr, dann müssen Reifen gekauft werden, welche den Spezifikationen entsprechen ( Größe ect), und dann wird genau dieser Reifen eingetragen, und kein anderer. Soll nach einiger Zeit dieser gegen ein anderes Fabrikat und Modell getauscht werden, so ist dieser neue Reifen wieder eintragen zu lassen.
Ausnahme:
Man lässt sich die Reifenfabrikatsbindung austragen (was Sinn macht)
Gruß
Thorsten
https://youtu.be/0yGGFC4Y9hk?si=KorWoqWkL5oJx8IW
Zusammengefasst für die XF 650:
Es müssen die Reifen gefahren werden, welche in den Papieren stehen. Gibt es die nicht mehr, dann müssen Reifen gekauft werden, welche den Spezifikationen entsprechen ( Größe ect), und dann wird genau dieser Reifen eingetragen, und kein anderer. Soll nach einiger Zeit dieser gegen ein anderes Fabrikat und Modell getauscht werden, so ist dieser neue Reifen wieder eintragen zu lassen.
Ausnahme:
Man lässt sich die Reifenfabrikatsbindung austragen (was Sinn macht)
Gruß
Thorsten
Re: Neue Reifen
Wer sollte dir das austragen , der TÜV macht das nicht ....Thorsten vom Deich hat geschrieben: ↑20. Nov 2024, 19:42 Hier noch ein interessantes Video zu dem Thema:
https://youtu.be/0yGGFC4Y9hk?si=KorWoqWkL5oJx8IW
Zusammengefasst für die XF 650:
Es müssen die Reifen gefahren werden, welche in den Papieren stehen. Gibt es die nicht mehr, dann müssen Reifen gekauft werden, welche den Spezifikationen entsprechen ( Größe ect), und dann wird genau dieser Reifen eingetragen, und kein anderer. Soll nach einiger Zeit dieser gegen ein anderes Fabrikat und Modell getauscht werden, so ist dieser neue Reifen wieder eintragen zu lassen.
Ausnahme:
Man lässt sich die Reifenfabrikatsbindung austragen (was Sinn macht)
Gruß
Thorsten
Gruß Walter
Re: Neue Reifen
So pauschal kannst du das nicht sagen. Vielleicht machen das einige Sachverständige beim TÜV nicht, andere aber schon. Habe ich selbst erlebtWer sollte dir das austragen , der TÜV macht das nicht ...

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Re: Neue Reifen
Die Zulassungsstelle, die trägt es ja auch ein, sogar wenn es falsch ist.
BMW R60/6 von 1976 hat keine Fabrikatsbindung und der Satz tauchte erst in der Zulassungsbescheinigung 1 auf, vorher im Fahrzeugschein war der Satz nicht.
Die Four von 1977, (ohne Fabrikatsbindung) hat noch einen Fahrzeugschein, wenn ich da jetzt irgendwas eintragen lasse, (2. Bremsscheibe beispielsweise) dann hämmern die bei der Zulassungsstelle auch in die dann auszustellende Zulassungsbescheinigung 1 diesen Satz.
Gruß
Willy
BMW R60/6 von 1976 hat keine Fabrikatsbindung und der Satz tauchte erst in der Zulassungsbescheinigung 1 auf, vorher im Fahrzeugschein war der Satz nicht.
Die Four von 1977, (ohne Fabrikatsbindung) hat noch einen Fahrzeugschein, wenn ich da jetzt irgendwas eintragen lasse, (2. Bremsscheibe beispielsweise) dann hämmern die bei der Zulassungsstelle auch in die dann auszustellende Zulassungsbescheinigung 1 diesen Satz.
Gruß
Willy
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Re: Neue Reifen
Ich werde beim TÜV einen Beratungstermin machen und die Problematik vortragen.
Sobald ich mit denen gesprochen habe, werde ich die Information dazu hier einstellen.
Gruß
Thorsten
Sobald ich mit denen gesprochen habe, werde ich die Information dazu hier einstellen.
Gruß
Thorsten
Re: Neue Reifen
Frage aber vorher, ob das auch was kostet.



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Re: Neue Reifen
Ja, das wird vermutlich auch wieder 50,- € oder so kosten.
Aber es gibt Hoffnung !
Habe das gerade auf der Seite vom Bundesverband der Motorradfahrer gefunden:
https://bvdm.de/politik-und-leistungen/ ... che=reifen
Verärgerung bei vielen Motorradfahrern über unsinnige Regelung groß
Das Thema Rad/Reifenkombination bei Motorrädern ohne EU-Zulassung sorgt seit geraumer Zeit für viele Probleme bei Fahrern von Motorrädern, die vor dem Jahr 2000 zugelassen wurden. Die Problematik wurde vom BVDM 2019, als die neuen Regeln im Verkehrsblatt 15/2019 veröffentlicht wurden, direkt angesprochen. Wir haben dazu 2020 in einem Artikel auf unserer Homepage ausführlich Stellung genommen und auch um entsprechende Informationen und Hintergründe gebeten, die wir aber nie erhalten haben.
Das jetzige Verfahren ist weder nachvollziehbar, noch praktikabel und schon gar nicht akzeptabel. Die Prüforganisationen handeln sehr unterschiedlich und sind teilweise überfordert, Einzelabnahmen sind unverhältnismäßig und teuer. Die Probleme mit der Eintragung moderner Reifen, die ein Sicherheitsgewinn sind, wurden von Motorradfahrern, Verbänden und Zeitschriften immer dargestellt, aber eine Lösung war nicht in Sicht. Das sieht jetzt anders aus.
BVDM schildert die Problematik der 2019 beschlossenen Regelung
Der BVDM hatte den für Straßenverkehr zuständigen Parlamentarischen Staatssekretär um ein Gespräch in Sachen Rad/Reifenkombination sowie weiterer Motorradthemen gebeten. Am Dienstag, 29. Oktober, fand dieses Gespräch in den Räumen von Oliver Luksic in Saarbrücken statt. Für den BVDM nahmen Markus Kiwitter, Ansprechpartner für das Saarland und Vorsitzender Michael Lenzen teil.
Sie schilderten die Problematik und kritisierten auch die Kommunikation im Rahmen der Veröffentlichung im Verkehrsblatt 15/2019. Wichtig war ihnen aber vor allem schnellstmöglich eine sinnvolle, transparente und praktikable Lösung zu finden. Über Inhalte dieser Lösung vereinbarten beide Seiten Stillschweigen, bis sie den Ländern, die für die Prüforganisationen zuständig sind, vorgestellt und die praktische Umsetzung mit den Organisationen geklärt ist.
BVDM rechnet mit einer Lösung im Frühjahr 2025
Nach dem guten Gespräch geht BVDM-Vorsitzender Michael Lenzen jetzt davon aus, dass es zum Start der Motorradsaison im März 2025 eine vernünftige Lösung geben wird. Der BVDM wird so bald wie möglich darüber berichten.
Das heisst für uns nichts überstürzen und heissen Tee trinken (es schneit ja ohnehin gerade).Vielleicht haben wir bis zum Saisonstart eine praktikable , kostengünstige, Lösung.
Gruss
Thorsten

Aber es gibt Hoffnung !
Habe das gerade auf der Seite vom Bundesverband der Motorradfahrer gefunden:
https://bvdm.de/politik-und-leistungen/ ... che=reifen
Verärgerung bei vielen Motorradfahrern über unsinnige Regelung groß
Das Thema Rad/Reifenkombination bei Motorrädern ohne EU-Zulassung sorgt seit geraumer Zeit für viele Probleme bei Fahrern von Motorrädern, die vor dem Jahr 2000 zugelassen wurden. Die Problematik wurde vom BVDM 2019, als die neuen Regeln im Verkehrsblatt 15/2019 veröffentlicht wurden, direkt angesprochen. Wir haben dazu 2020 in einem Artikel auf unserer Homepage ausführlich Stellung genommen und auch um entsprechende Informationen und Hintergründe gebeten, die wir aber nie erhalten haben.
Das jetzige Verfahren ist weder nachvollziehbar, noch praktikabel und schon gar nicht akzeptabel. Die Prüforganisationen handeln sehr unterschiedlich und sind teilweise überfordert, Einzelabnahmen sind unverhältnismäßig und teuer. Die Probleme mit der Eintragung moderner Reifen, die ein Sicherheitsgewinn sind, wurden von Motorradfahrern, Verbänden und Zeitschriften immer dargestellt, aber eine Lösung war nicht in Sicht. Das sieht jetzt anders aus.
BVDM schildert die Problematik der 2019 beschlossenen Regelung
Der BVDM hatte den für Straßenverkehr zuständigen Parlamentarischen Staatssekretär um ein Gespräch in Sachen Rad/Reifenkombination sowie weiterer Motorradthemen gebeten. Am Dienstag, 29. Oktober, fand dieses Gespräch in den Räumen von Oliver Luksic in Saarbrücken statt. Für den BVDM nahmen Markus Kiwitter, Ansprechpartner für das Saarland und Vorsitzender Michael Lenzen teil.
Sie schilderten die Problematik und kritisierten auch die Kommunikation im Rahmen der Veröffentlichung im Verkehrsblatt 15/2019. Wichtig war ihnen aber vor allem schnellstmöglich eine sinnvolle, transparente und praktikable Lösung zu finden. Über Inhalte dieser Lösung vereinbarten beide Seiten Stillschweigen, bis sie den Ländern, die für die Prüforganisationen zuständig sind, vorgestellt und die praktische Umsetzung mit den Organisationen geklärt ist.
BVDM rechnet mit einer Lösung im Frühjahr 2025
Nach dem guten Gespräch geht BVDM-Vorsitzender Michael Lenzen jetzt davon aus, dass es zum Start der Motorradsaison im März 2025 eine vernünftige Lösung geben wird. Der BVDM wird so bald wie möglich darüber berichten.
Das heisst für uns nichts überstürzen und heissen Tee trinken (es schneit ja ohnehin gerade).Vielleicht haben wir bis zum Saisonstart eine praktikable , kostengünstige, Lösung.
Gruss
Thorsten